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Mitteilungen über Ethikverstöße

Jede(r) kann eine Mitteilung an den Presserat machen, wenn sie/er zur Auffassung gelangt, einen medienethischen Verstoß in einem Printmedium, auf einer damit verbundenen Webseite oder in einer Meldung einer Nachrichtenagenturentdeckt zu haben. Darüber hinaus sind Mitteilungen zu einzelnen nicht-kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsendern, die unabhängig, werbefrei und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Medienproduktion sowie deren terrestrischer und digitaler Distribution bereitstellen (vgl. § 29 KommAustria-Gesetz), möglich, sofern das der Sender beantragt und der Presserat die medienethische Kontrolle übernommen hat (die Liste finden Sie <<<hier>>>).

Die Mitteilung an den Presserat muss schriftlich per Post, per E-mail oder mittels Fax eingebracht werden. Sie wird dem zuständigen Senat vorgelegt, der dann darüber entscheidet, ob er ein Verfahren einleitet..

Entscheidungsgrundlage ist der Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im selbständigen Verfahren ist die Verpflichtung des betroffenen Mediums gegenüber dem Presserat (außer bei nicht-kommerziellen privaten Radio und Fernsehsender, s.o.) nicht Voraussetzung. Das heißt, dass der Senat in diesem Verfahren jeden Bericht in einem Printmedium (periodischem Druckwerk), auf einer dazugehörigen Webseite oder von einer Nachrichtenagentur nach medienethischen Grundsätzen überprüfen kann. Der Senat äußert hier seine Meinung, ob ein Bericht den Grundsätzen des Ehrenkodex entspricht.

Falls der Senat aufgrund der Mitteilung kein selbständiges Verfahren eröffnet, begründet er dies zumeist. Für die Allgemeinheit und die Branche relevante Begründungen werden auf der Webseite des Presserates unter dem Punkt "entschiedene Fälle" veröffentlicht. Selbstverständlich finden Sie dort auch Entscheidungen in selbständigen Verfahren, die auf eine Mitteilung zurückgehen. Die mitteilende Leserin bzw. der mitteilende Leser wird jedenfalls darüber informiert, wie der Senat mit der Mitteilung umgeht. Die mitteilende Leserin/Seherin/Hörerin bzw. der mitteilende Leser/Seher/Hörer wird darüber informiert, wie der Senat mit der Mitteilung umgeht.