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Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung

(Konkretisierungen zu Punkt 11 der Grundsätze für die publizistische Arbeit – Ehrenkodex für die österreichische Presse)

 

 1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf redaktionelle Finanz- und Wirtschaftsberichte, die Analysen und sonstige Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen zu Anlagestrategien enthalten. Die Veröffentlichung im Ressort Finanzen oder im Ressort Wirtschaft ist ein Indiz dafür, dass ein Finanz- oder Wirtschaftsbericht vorliegt.

 

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Empfehlung": ein redaktionell journalistisch aufbereiteter Bericht, der explizit oder implizit Anregungen zu Veranlagungen bzw. Anlagestrategien in Bezug auf Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten enthält.

2.2. "Implizite Anregung zu Veranlagungen bzw. Anlagestrategien" ist jede Information, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung von Werten oder Kursen von Finanzinstrumenten, die unmissverständlich eine konkrete Veranlagung bzw. Anlagestrategie nahelegt.

2.3. "Insider-Informationen": Präzise Informationen betreffend Emittenten von Finanzinstrumenten mit Kursbeeinflussungspotenzial, die Journalisten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind.


3. Marktmanipulationen und Insider-Handel

3.1. Marktmanipulation durch Verbreitung falscher oder irreführender Informationen sowie Nutzung von Insider-Informationen bei Erwerb und Veräußerung von Finanzinstrumenten sind mit den Grundsätzen der Medienethik unvereinbar.

3.2. Um Marktmanipulation zu verhindern, müssen Journalisten Analysen und sonstige Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sachgerecht darbieten und Eigeninteressen und Interessenkonflikte offenlegen.

 

4. Bekanntgabe der Identität bei Empfehlungen zu Anlagestrategien

Aus der Empfehlung hat klar und unmissverständlich die Identität der Person hervorzugehen, die die redaktionelle Letztverantwortung für die Empfehlung trägt.

 

5. Sachgerechte Darbietung

Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung hat sachlich zu sein. Dies bedeutet insbesondere:

a) Tatsachen sind deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen zu unterscheiden;

b) alle Quellen haben zuverlässig zu sein, besteht Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle ist klar darauf hinzuweisen;

c) alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele sind klar als solche zu kennzeichnen, auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen ist hinzuweisen.

Bei der Beurteilung der Sachlichkeit sind journalistische Sorgfaltsmaßstäbe zu berücksichtigen.

 

6. Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten

6.1. In Berichten gemäß Punkt 1.1 sind alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, die die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen können, insbesondere wenn die die redaktionelle Verantwortung tragende Person oder das Medienunternehmen oder eine an diesem eine kontrollierende Beteiligung haltende Person ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem Finanzinstrument, das Gegenstand der Empfehlung ist, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht.

6.2. Jede an einem Bericht gemäß Punkt 1.1 redaktionell tätige Person hat die in Abs. 1 genannten Umstände dem Ressortleiter oder dem Chefredakteur zur Kenntnis zu bringen.

 

7. Berichterstattung über Empfehlungen Dritter

Bei der Berichterstattung über Empfehlungen Dritter ist Folgendes zu beachten:

a) Die Identität der die Empfehlung abgebenden Person ist klar und unmissverständlich anzuführen.

b) Empfehlung Dritter dürfen in ihrem Sinngehalt nicht verändert werden, sie sind von eigenen Empfehlungen deutlich zu unterscheiden.

c) Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter dürfen nicht irreführend sein, gegebenenfalls ist auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, hinzuweisen.