BeschwerdenPersonen, die von der Berichterstattung in einem Printmedium, auf einer mit einem Printmedium verbundenen Webseite oder von einer Nachrichtenagentur individuell betroffen sind und einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse vermuten, können Beschwerden beim Presserat erheben. Eine Beschwerde hat schriftlich (auf dem Postweg, via Fax oder E-Mail) zu erfolgen und eine kurze Sachverhaltsdarstellung sowie die Kopie des beanstandeten Artikels zu enthalten. Die Beschwerde ist an die Geschäftsstelle des Österreichischen Presserates zu richten. Im Beschwerdeverfahren verpflichtet sich der Beschwerdeführer durch Unterzeichnung einer Erklärung, den Österreichischen Presserat in der gegenständlichen Angelegenheit als Schiedsgericht anzuerkennen und dadurch auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte zu verzichten. Das bedeutet insbesondere, dass wegen des Beschwerdegegenstandes keine Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend gemacht werden können. Im Gegenzug verpflichtet sich auch das betroffene Medium, den Presserat als Schiedsgericht anzuerkennen und dessen Entscheidung zu akzeptieren. Medien, die sich dem Presserat gegenüber generell verpflichtet haben (Selbstverpflichtungserklärung), nehmen an den Schiedsverfahren von Vornherein teil. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde vor dem Österreichischen Presserat ist als Sanktion für den Beschwerdegegner ausschließlich die Veröffentlichung der Entscheidung in dem betroffenen Medium vorgesehen. Die Veröffentlichung ist für das Medium, das sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserates verpflichtet hat, zwingend. |